Gemeinsam besser durch die Corona-Krise – Wie wir helfen

Die Lage ist sehr ernst! Mit drastischen Maßnahmen versuchen wir die Ausbreitung des Corona-Virus aufzuhalten. Um persönliche Kontakte und damit die Gefahr einer weiteren Verbreitung des Virus zu reduzieren, wird das öffentliche Leben in weiten Teilen heruntergefahren. Deswegen müssen auch in Hamburg erneut viele Unternehmen und Einrichtungen schließen und Vereine ihre Tätigkeit einstellen. Auch zahlreiche Selbstständige stehen in Folge ausbleibender Aufträge vor dem Ruin.

So kommen wir gemeinsam durch die Krise

Baris Önes
Im Parlament und auf der Strasse: Gemeinsam besser durch die Krise

Novemberhilfe

Doch wir lassen Sie nicht im Regen stehen. Wir sind überzeugt: Die Bekämpfung der Pandemie darf nicht auf Kosten einzelner Branchen geschultert werden. Deswegen wollen wir helfen, um wenigstens die unmittelbaren wirtschaftlichen Einschnitte durch den aktuellen „Lockdown light“ abzufedern. Im Rahmen der aktuell verhandelten, außerordentlichen Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe – stehen rund 14 Milliarden Euro bereit, um Sie zu unterstützen. Und es zeichnet sich bereits ab, dass die Hilfen in mindestens der gleichen Höhe auch für den Dezember 2020 zur Verfügung stehen. Zusätzlich startet ab Januar 2021 mit dem Überbrückungshilfe III die dritte und etwa um die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ massiv ausgeweitete außerordentliche Wirtschafthilfe.

» Für wen sind die Novemberhilfen?

Anträge können von Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen gestellt werden, die den Geschäftsbetrieb aufgrund der temporären Schließungen einstellen müssen. Darunter fallen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen oder Konzerthallen die Novemberhilfe erhalten.

Auch indirekt Betroffene, also etwa Unternehmen, die regelmäßig 80% Ihres Umsatzes mit jetzt geschlossenen Betrieben machen, sind antragsberechtigt. Weiterhin erhalten diejenigen Hilfe, die Leistungen und Lieferungen im Auftrag von Unternehmen die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Mit der Klarstellung ist sichergestellt, dass auch mittelbar betroffene Unternehmen die Hilfe erhalten. Das hilft zum Beispiel vielen Betroffenen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen.

Für alle weiteren Unternehmen sollen die Überbrückungshilfen zur Verfügung stehen, die bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent eine anteilige Erstattung bestimmter Fixkosten ermöglichen.

» Wie hoch ist die Unterstützung?

Pro Woche der Schließung erhalten Betroffene Zuschüsse in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes von November 2019. Andere staatliche Leistungen wie Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen werden angerechnet. Das gilt auch für Landesprogramme mit gleichem Förderzeitraum. Dies ist eine Vorgabe des EU-Beihilferechts.

Reine Liquiditätshilfen, wie etwa rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

» Wie ist die Novemberhilfe beihilferechtlich geregelt?

Die beihilferechtliche Einordnung richtet sich nach der Höhe der gewährten Novemberhilfe. Hilfen bis zu 4 Millionen Euro stützen sich auf bestehende Beihilferegelungen (bis zu 1 Million Euro gilt die Kleinbeihilfenregelung und von 1 bis 4 Millionen Euro die Bundesregelung Fixkostenhilfe.)

Hilfen über 4 Millionen Euro (Novemberhilfe extra) bedürfen noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2b AEUV. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

» Was ist mit Soloselbstständigen?

Auch Soloselbstständige und Freiberufler erhalten eine Kompensation für ihre Umsatzausfälle, ganz unabhängig von betrieblichen Fixkosten. Sie können als Vergleichsumsatz entweder den wöchentlichen Umsatz von November 2019 oder aber den durchschnittlichen Wochenumsatz des gesamten Jahres 2019 angeben.

Die Zuschüsse für Soloselbständige können auch für Lebenshaltungskosten verbraucht werden, da sie keiner detaillierten Prüfung des Verwendungszwecks unterliegen. Zudem sollen die Novemberhilfe bei Soloselbständigen nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden.

» Was ist, wenn ich trotzdem Umsätze im November habe?

Unternehmen sollen die Umsätze, die sie trotz der Maßnahmen im November 2020 erzielen, möglichst behalten. Daher werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes vom Vorjahr nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants, die Speisen im Außerhaus-Verkauf anbieten gilt: Umsätze aus dem Take-away-Verkauf werden überhaupt nicht angerechnet.

» Wie beantrage ich die Finanzhilfen?

Die Antragstellung erfolgt per Online-Formular über die Überbrückungshilfe-Plattform unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Für eine schnelle und einfache Bearbeitung erfolgt die Antragstellung über Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.

Bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro stellen Soloselbstständige den Direktantrag, ohne Rechtsanwalt, Steuerberater & Co. beauftragen zu müssen.

Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Mehr Informationen und Details finden Sie im FAQ Novemberhilfen.

Für KünstlerInnen und Kreative: Neustarthilfe beantragen

Mit der Neustartprämie hat die Stadt Hamburg ein Förderprogramm aufgelegt, um KünstlerInnen und Kreative zu unterstützten. Die Pauschale in Höhe von 2.000 Euro soll helfen, den Neustart in die künstlerische oder kreative Tätigkeit zu erleichtern. Das Geld wird einmalig ausgezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.

» Neustartprämie: Für wen?

Die Neustartprämie erhalten alle natürlichen Personen wie Selbständige oder Freiberufler mit Wohnsitz in Hamburg (Stichtag: 1. März 2020), die Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit bestreiten. Hierfür gelten die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit. Überwiegend meint zudem, dass die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht. Wichtig: Die Neustartprämie wird auf Sozialleistungen nach SGB II angerechnet.

» Neustartprämie: Bis wann?

Die Antragsfrist wurde verlängert. Der Antrag muss bis jetzt zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

» Wie Neustartprämie beantragen?

Über ein Online-Formular lässt sich der Antrag für die Neustartprämie bequem und schnell stellen. Hierfür genügt ein einfaches, kostenloses Servicekonto, dass in wenigen Schritten eingerichtet ist. Die erforderlichen Dokumente zum Nachweis müssen in digitaler Form vorliegen. Wer keinen Scanner hat, fotografiert die Unterlagen im Zweifelsfall einfach mit dem Smartphone ab. Folgende Unterlagen werden benötigt:

# Kontoauszug, aus dem die IBAN und Ihr Name ersichtlich sind
# Bestätigungs-PDF (ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und als Foto/San hochladen)
# Steueridentifikationsnummer

Wenn Sie Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) sind:
# Kopie der ersten Seite des letzten Steuerbescheides
# Kopie der Bescheinigung der KSK-Mitgliedschaft oder einen Kontoauszug nach dem Stichtag 01.03.2020, aus dem eine Beitragszahlung an die KSK ersichtlich ist

Wenn Sie NICHT in der KSK sind:
# Kopie Ihres gesamten letzten Steuerbescheides
# Kopie des Sozialversicherungsausweises als Nachweis der Rentenversicherung
# Wenn Sie NICHT rentenversichert sind: Kopie Ihrer Meldebestätigung

Neustartprämie: Jetzt Antrag stellen

Mehr Informationen und Details finden Sie im FAQ zur Neustartprämie.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Wir wollen, dass alle gut durch die Krise kommen. Von Anfang an hat die Bundesregierung zugesichert, die Situation der Betroffenen im Blick zu behalten und notfalls nachzusteuern. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Olaf Scholz und Peter Altmaier haben sich darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten. Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021.

Die Überbrückungshilfe III wird deutliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kultur- und Veranstaltungsbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für die Zeit nach den November-Schließungen ab Anfang Dezember bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die bislang keine Fixkosten geltend machen konnten, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.

» Wie helfen wir Soloselbständigen, die keine Fixkosten geltend machen können?

Viele Soloselbstständige – etwa viele Künstlerinnen und Künstler – haben im Rahmen ihrer Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten wie etwa Büromieten etc. Da sich die bestehenden Hilfen für Unternehmen häufig an den Fixkosten orientieren, können sie von Hilfen wie der Überbrückungshilfe bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Soloselbständige, zum Beispiel aus dem Kultur- und Veranstaltungsbereich, sind aber häufig ganz besonders von den Folgen der Pandemie betroffen. Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, ergänzen wir die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale. Wir führen eine Neustarthilfe für Soloselbständige als Teil der Überbrückungshilfe ein. Diese Betriebskostenpauschale können nur jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Die Betriebspauschale ist als einmalige betriebliche Zuwendung konzipiert und soll diejenigen unterstützen, die zwar keine förderfähigen Kosten geltend machen können, aber aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

» Welche Selbständigen qualifizieren sich für die Neustarthilfe?

Die einmalige Betriebskostenpauschale richtet sich an Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

» Wie berechnet sich dieser Referenzumsatz?

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert. (Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12) Er wird mit sieben multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 17.500 Euro).

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 30. Juni 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

» Wie hoch ist diese Neustarthilfe für Soloselbständige?

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal insgesamt 5.000 Euro.

Jahresumsatz 2019ReferenzumsatzNeustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro 20.000 Euro und mehr5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro17.500 Euro4.375 Euro
20.000 Euro11.666 Euro2.917 Euro
10.000 Euro5.833 Euro1.458 Euro
5.000 Euro2.917 Euro729 Euro
Beispiele

» Muss die Neustarthilfe zurückgezahlt werden, wenn der Umsatz höher als erwartet ist?

Damit die Neustarthilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, soll sie im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50 bis 70 Prozent des Referenzumsatzes ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Liegt der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum bei 75 Prozent des Referenzumsatzes aus 2019 müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

» Wer kontrolliert die tatsächlich erzielten Umsätze?

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im Rahmen dieser Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen Die Aufstellung dieser Endabrechnungen unterliegt dem Prinzip der Selbstprüfung. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

» Ab wann kann die Neustarthilfe beantragt werden?

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

» Wird die Neustarthilfe auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet?

Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seiner Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

Eine stetig fortlaufend aktualisierte Übersicht zu weiteren Corona-Hilfen der Stadt Hamburg finden Sie unter: www.hamburg.de

Sie haben noch Fragen? Ich unterstütze Sie!

Als Ihr Bürgerschaftsabgeordneter aus Hamburg-Mitte möchte Sie bestmöglich unterstützen! Haben Sie noch Fragen zu den Hilfsprogrammen oder beschäftigt Sie ein Thema darüber hinaus, so scheuen Sie sich nicht, mich zu kontaktieren! Ich bin der Überzeugung, dass gute Politik vom Dialog lebt. Nur wenn ich Ihre konkreten Probleme kenne, können wir gemeinsam an Lösungen arbeiten.